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B2B AGB

 

1. Geltungsbereich
1.1. Diese Bedingungen gelten für alle Leistungen der Firma Autozubehör-Teile-Gerl GmbH & Co. KG, insbesondere für den Verkauf und die Lieferung von Waren.
1.2. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Preis und Zahlung
2.1. Preise und Zahlungskonditionen lt. gültiger Preisliste. Die in der Auftragsbestätigung und in einem eventuellen Angebot genannten Preise verstehen sich für Aufträge mit einem Nettowert
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Preisanpassungen infolge Kostensteigerungen während einer eventuellen Abschlusslaufzeit müssen wir uns vorbehalten.
Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen berechnet.
2.2. Mangels ausdrücklicher Vereinbarungen sind Zahlungen sofort nach Erhalt der Rechnung, spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig.
2.3. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem Diskontsatz der Bundesbank berechnet. Einer besonderen Inverzugsetzung bedarf es nicht.
2.4. Für Schecks und Überweisungen gilt der Tag als Zahlungseingang, an dem wir über den Betrag verfügen können. Wechsel, Schecks und sonstige Zahlungsmittel werden
nur erfüllungshalber entgegengenommen. Diskont-, Einzugs- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Abnehmers.
2.5. Mit Gegenansprüchen kann der Abnehmer weder aufrechnen, noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückhaltungsrecht geltend machen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene
oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche.
2.6. Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Abnehmers ein oder wird uns eine vorher eingetretene Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse erst nach Vertragsschluss bekannt, so sind wir berechtigt, nach eigener Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern.
2.7. Nimmt der Abnehmer versandfertig gemeldete Ware nicht rechtzeitig ab, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Abnehmers zu lagern und Zahlung des Kaufpreises zu
verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Erfüllung des Vertrags abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Nimmt der Besteller eine fest in
Auftrag gegebene Stückzahl nicht voll ab, so sind wir berechtigt, einen Mindermengenzuschlag zu erheben, der mindestens 50% des anteiligen Wertes der nicht abgenommenen Ware
gemäß Auftragsbestätigung beträgt.

3. Versand
3.1. Wird die Ware auf Wunsch des Abnehmers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an unseren Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers, die Gefahr
des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer über, unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten
trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige
der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.
3.2. Versand- und Verpackungspauschalen lt. gültiger Preisliste. Für Exportlieferungen gelten besondere Bedingungen. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.
3.3. Retouren – bestellte und richtig ausgelieferte Ware kann nur ausnahmsweise, nach Rücksprache, zurückgenommen werden. Gutschriften werden nur für Waren in einwandfreiem, original
verpacktem Zustand unter Abzug von 10 % Bearbeitungsgebühr erstellt. Waren, welche vor mehr als zwei Monaten verrechnet wurden, können nicht mehr zurückgenommen werden.

4. Lieferung
4.1. Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd. Farbabweichungen sind zulässig.
4.2. Liefermöglichkeit bleibt in jedem Falle vorbehalten. Lieferfristen gelten nur annähernd und unter der Voraussetzung eines glatten Geschäftsganges. Dem Abnehmer erwächst
aus unvollständiger oder verspäteter Lieferung oder Nichtlieferung kein Anspruch auf Schadensersatz, sondern nur ein Recht auf Rücktritt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Unvollständige Lieferungen bzw. Teillieferungen zu denen wir berechtigt sind, gelten als selbständiges Geschäft. Die Lieferzeit verlängert sich im Falle unvorhersehbarer Hindernisse
(z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, usw.) in angemessenem Umfang. Wenn die Lieferung unmöglich wird, sind wir von der Lieferverpflichtung frei. In den Fällen
der Lieferzeitverlängerung, bzw. des Freiwerdens, entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Abnehmers.
4.3. Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn der Käufer seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen
verzögert oder unterlässt. Das gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse,
die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, z. B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc. Auch vom
Käufer veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.

5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Abnehmer unser Eigentum. Die Einstellung
einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung, sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des
Geldwertes bei uns.
5.2. Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet.
Der Abnehmer ist verpflichtet, unser Eigentum bei Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
5.3. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer schon jetzt an uns ab, wir nehmen diese Abtretung an. Unbeschadet dieser
Bestimmung ist der Abnehmer zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen
hat der Abnehmer, uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
5.4. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer für uns vor, ohne daß für uns daraus Verpflichtungen entstehen. In diesem Fall oder bei Verbindung
und Vermischung der Vorbehaltsware mit fremden Sachen, steht der etwa aus der Vorbehaltsware entstandene Miteigentumsanteil uns zu. Erwirbt der Abnehmer das Alleineigentum,
so sind die Vertragspartner darüber einig, daß der Abnehmer uns im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Wert des übrigen Teils Miteigentum einräumt und
die Sache unentgeltlich für uns verwahrt.
5.5. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, weiter veräußert, so gilt die oben vereinbarte
Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert wird.
5.6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, oder in die im voraus abgetretene Forderung, hat uns der Abnehmer unverzüglich, unter Übergabe der für eine
Intervention notwendigen Unterlagen, zu unterrichten.
5.7. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sachgemäß zu lagern und auf seine Kosten gegen Feuer, Diebstahl und Wasser zu versichern.
5.8. Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts oder der dort bezeichnenten unserer sonstigen Rechte bestimmte Maßnahmen erforderlich,
so hat der Abnehmer uns hierauf hinzuweisen und solche Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen.

6. Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge
6.1. Sachmängelgewährleistungsansprüche
Ist die von uns gelieferte Ware mangelhaft, oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, oder wird sie innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel
schadhaft, so werden wir unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Abnehmers - nach Wahl - Ersatz liefern oder nachbessern. Die Feststellung solcher Mängel muss uns
unverzüglich - bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen acht Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich mitgeteilt
werden, andernfalls gilt die Ware als abgenommen. Die Gewährleistung entfällt bei unsachgemäßer Handhabung, Wartung, Lagerung und bei Verarbeitung der Ware. Wir
leisten keine Gewähr für die Farbechtheit und Lichtechtheit von Textilien, sowie vom Abnehmer beigestellten Materialien. Der Abnehmer ist verpflichtet, die fehlerhaften Teile auf
Anforderung auf seine Kosten an uns zu schicken und uns die Vornahme der Nachbesserung zu ermöglichen; Transport und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet!
Die dazu erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten gehen zu Lasten des Abnehmers. Kommt der Abnehmer seinen Verpflichtungen
nicht nach, sind wir von jeder Gewährleistung befreit. Lassen wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, so
hat der Abnehmer nur ein Rücktrittsrecht. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren sind unverbindlich und befreien den Abnehmer nicht von
eigenen Prüfungen und Versuchen. Für den Fall, daß uns ein Lieferant oder Besteller Entwürfe oder ähnliches zur weiteren Bearbeitung oder Verwendung überlässt, hat er dafür Sorge
zu tragen, daß wir von Ansprüchen Dritter in patent-, muster- oder markenrechtlicher Hinsicht freigestellt sind und jegliche Haftung insbesondere aus Ansprüchen von Urheberrechten
ausgeschlossen ist. Beratungen, Zeichnungen und Gebrauchsanweisungen der Produkte werden aufgrund von Erfahrungen und Versuchen nach bestem Wissen und Gewissen
abgegeben, eine Haftung unsererseits kann daraus nicht herbei geleitet werden.
6.2. Schadensersatzansprüche
Vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche wie z. B. aus der Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei
Vertragsabschluss, aus unerlaubter Handlung, Produzentenhaftung, falscher oder unterlassener Beratung, und wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft sind ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss umfasst unmittelbare und mittelbare Schäden (Folgeschäden).
6.3. Für unsachgemäße Handhabung wird generell keinerlei Haftung übernommen.
6.4. Schadenersatzansprüche aus dem Gebrauch unserer Artikel sind grundsätzlich ausgeschlossen.

7. Rücktrittsrecht
7.1. Im Falle nicht termingerechter Selbstbelieferung mit Rechten, Waren oder Einzelteilen, sind wir zum Rücktritt berechtigt.
7.2. Wenn der Abnehmer Vorräte, Waren oder Außenstände verpfändet oder anderen Gläubigern zur Sicherung übereignet, oder wenn er fällige Zahlungen nicht leistet, oder wenn sich
seine Vermögenslage erheblich verschlechtert, sind wir ohne Fristsetzung berechtigt, die Leistung zu verweigern, sofortige Barzahlung zu verlangen, bzw. vom Vertrag zurückzutreten.
7.3. Nach Abschluss eines Vertrages sind wir berechtigt, von jedem Vertrag ohne Verpflichtung zum Schadensersatz oder einer sonstigen Leistung zurückzutreten, wenn eine Änderung in
der Firma oder in der Person des Kunden eintritt, oder seine Kreditwürdigkeit infolge erst nachträglich bekannt gewordener Tatsachen zweifelhaft erscheint.

8. Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss
8.1. Vertragsangebote des Verkäufers sind freibleibend.
8.2. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend.
8.3. Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich der Verkäufer auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese
Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Käufers widersprechen. Der Käufer wird sich darüber hinaus mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen
des Verkäufers einverstanden erklären, soweit diese für den Käufer zumutbar sind.
8.4. Teillieferungen sind zulässig.
8.5. Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte
zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
8.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag ein Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen
Bestimmung entspricht. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrags vereinbart worden wäre, hätte man die
Angelegenheit von vornherein bedacht. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in diesem Vertrag normierten Maß der Leistung oder Zeit beruht; es tritt in
solchen Fällen ein dem gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit anstelle des vereinbarten.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1. Als Erfüllungsort, für die aus dem Vertrag oder einem etwa erklärten Rücktritt heraus entstandenen Forderungen, wird D-83313 Siegsdorf vereinbart.
9.2. Alleiniger Gerichtsstand ist D-83278 Traunstein.
9.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter ausdrücklichem Ausschluss der Gesetze des Haager Kaufrechtsabkommen.

Stand 14.10.2016


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